AGB lehnert | media - agentur
Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Unternehmens
lehnert|media; Inh. Harry Lehnert c/o agentur für die Herstellung von Konzepten, Designs (Print und Web) und Druckerzeugnissen (AGB agentur) - Stand 01.01.2017
Inhaltsverzeichnis
- I. Geltungsbereich, Vertragsschluss
- II. Preise
- III. Zahlung
- IV. Lieferung
- V. Eigentumsvorbehalt
- VI. Beanstandungen, Gewährleistungen
- VII. Haftung/Regress/Verjährung
- VIII. Druckunterlagen, Manuskripte, Handelsbrauch, Archivierung
- IX. Anzeigenaufträge
- X. Stornierung, Kündigung
- XI. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht/Impressum
- XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
I. Geltungsbereich, Vertragsschluss
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
II. Preise
- Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch drei Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
- Im Preis enthalten sind je nach Auftragsvolumen und der mit dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss getroffenen Vereinbarung Gestaltungsentwürfe und bis zu max. 2 Korrekturabzüge. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster, weitere Korrekturabzüge und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber zusätzlich veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z.B. via FTP-Server oder E-Mail). Nachträgliche Änderungen nach Erteilung der Druckfreigabe auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes, sogenannte Autorkorrekturen, werden dem Auftraggeber extra berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
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Werbeagenturen, Handelsvertreter und ähnliche Werbungsmittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Auftraggebern an die Preise des Auftragnehmers zu halten. Die von ihm gewährte Mittlervergütung (Agenturrabatt/Agenturermäßigung-AE, Provision) darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.
Voraussetzung für die Zahlung einer Vermittlungs- oder Abschlussprovision an Werbungsmittler ist, dass der Auftrag unmittelbar vom Auftraggeber an den Auftragnehmer erteilt und dem Auftraggeber vom Auftragnehmer berechnet wird sowie die erforderlichen Druckunterlagen vollständig und einwandfrei geliefert werden. -
Für einmalige und mehrmalige, periodische Anzeigenaufträge gilt nachfolgende Regelung:
Bei Änderung der Anzeigenpreise treten mangels anderer Vereinbarung die neuen Bedingungen auch für laufende Aufträge sofort in Kraft, dies gilt insbesondere, wenn der Auftragnehmer als Mittler auftritt.
III. Zahlung
- Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Andere Regelungen, wie verlängertes Zahlungsziel oder Skonto bedürfen der Schriftform bei Auftragserteilung. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
- Aufträge, deren Vertragsbestandteil eine Zahlung per Bankeinzug ist, werden dem Auftraggeber zum vereinbarten Zahlungsziel in Rechnung gestellt und vom Auftragnehmer fristgerecht vom Konto des Auftraggebers eingezogen. Der Rechnungsbetrag muss spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben sein.
- Bei außergewöhnlichen Vorleistungen oder Auftragsvolumen, die bei Nichtleistung den Fortbestand der Firma des Auftragnehmers gefährden würden, kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
- Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
- Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruches durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf dem selben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt.
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Der Auftragnehmer behält sich bei Zahlungsverzug die Geltendmachung weiterer Ansprüche vor, insbesondere sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu zahlen. Für zurückgewiesene Lastschriften und vom Auftraggeber zu verantwortende Nichteinlösungen von Schecks wird eine Bearbeitungsgebühr entsprechend der gültigen Banktarife zzgl. der dem Auftragnehmer entstandenen Bürokosten berechnet. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Zahlt der Auftraggeber nach Rechnungserhalt und Lieferung der Ware binnen 1 Bankarbeitstag nach Zahlungsziel den Preis einschließlich der Nebenkosten gem. Ziff. „II. Preise“ nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
IV. Lieferung
- Hat sich der Auftragnehmer zum Versand verpflichtet, so nimmt er diesen für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
- Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
- Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf kann der Auftraggeber nur dann die Rechte aus § 323 BGB ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
- Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers - insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, andernfalls verändert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
- Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
V. Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
- Bei Be- oder Weiterverarbeitung vom Auftragnehmer und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
VI. Beanstandungen, Gewährleistungen
- Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenergebnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung/Fertigungsreife-erklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreifeerklärung/Fertigungsreifeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
- Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware bzw. Leistung schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleis-tungsanspruches ausgeschlossen.
- Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlie-ferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
- Für berechtigte Beanstandungen einer Anzeige gewährt der Auftragnehmer bei Fahrlässigkeit eine Zahlungsminderung bis maximal 25% des Rechnungsbetrages, zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Auftragnehmer in diesem Fall nicht verpflichtet.
- Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
- Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Farb-Korrekturabzüge, Digital Proofs, Andrucke) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
- Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.
- Zulieferungen (auch Datenträger bzw. übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen sowie zeitnah mit Übertragung der Daten dem Auftragnehmer einen geeigneten Kontrollausdruck zuzusenden. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
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Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nur beanstandet werden, wenn der Auftraggeber bei Auftragserteilung nachweislich darauf hingewiesen hat, dass er Mehr- oder Minderlieferungen nicht akzeptiert.
Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2.000 kg auf 15%. - Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden dieselben erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Auftraggeber bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche. Das gleiche gilt bei fehlerhaften Wiederholungsanzeigen, wenn der Auftraggeber nicht vor Drucklegung der nächstfolgenden Anzeige auf den Fehler hinweist.
VII. Haftung/Regress/Verjährung
- Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
- Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
- bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden
- bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter, Mittler oder Erfüllungsge-hilfen des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur auf den nach Art des Produktes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden,
- im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers
- bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware
- bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz - Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
- Bei fernmündlich aufgegebenen Bestellungen und Änderungen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe. Änderungen müssen schriftlich erfolgen und spätestens mit Druckfreigabe dem Auftragnehmer vorliegen.
- Der Auftragnehmer wendet bei Entgegennahme und Prüfung des Auftrages die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er von den Auftraggebern irregeführt oder getäuscht wird. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Veröffentlichung zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesem aus der Ausführung des Auftrages erwachsen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Aufträge daraufhin zu prüfen, ob sie durch Rechte Dritter beeinträchtigt werden.
- Falls dem Auftragnehmer die Herausgabe des geschuldeten Endproduktes insbesondere aus akquisitorischen oder produk-tionstechnischen Gründen nicht zugemutet werden kann, bestehen seitens des Auftraggebers keinerlei Regressansprüche gegenüber dem Auftragnehmer.
- Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziffern VI und VII b) verjähren in einem Jahr beginnend mit der (Ab-) Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.
VIII. Druckunterlagen, Manuskripte, Handelsbrauch, Archivierung
- Der Auftraggeber ist für die Lieferung einwandfreier Druckunterlagen innerhalb der bei Auftragserteilung gesetzten Frist verantwortlich, eine Verpflichtung zur Abmahnung besteht nicht. Erhebliche Mehraufwendungen, wie Neusatz oder Nachbearbeitung von Logos, Fotomontagen, Beschaffen von Schriften, Druck- oder Scanvorlagen, Anfertigen von Fotos oder Fotoabzügen u. ä. werden gesondert und nach Aufwand berechnet.
- Aus verlegerischen und/oder typographischen Gründen behält sich der Auftragnehmer ein Prüfungsrecht der Druckunterlagen/Daten vor. Die verbindliche Annahme eines Auftrages kann erst erfolgen, wenn dem Auftragnehmer die vollständigen und einwandfreien Druckunterlagen gemäß der bei Auftragserteilung getroffenen Vereinbarung vorgelegen haben.
- Druckunterlagen werden, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, nur auf Anforderung des Auftraggebers zurückgesandt. Die Aufbewahrungsfrist endet mit Übergabe des Endproduktes.
- Vervielfältigte Druckunterlagen sowie montagefähige Vorlagen (z. B. Druckfilme) stehen dem Auftragnehmer zur freien Verfügung für den erteilten Auftrag und unterliegen nicht der Aufbewahrungspflicht für Druckunterlagen.
- Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabe von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt wurden), sofern kein abweichender Vertrag erstellt wurde.
- Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert, maximal jedoch im Zeitraum von 2 Jahren. Bei Nachfolgeaufträgen sind die Kosten für Rearchivierung und evtl. Datenkonvertierungen auf Grund von zwischenzeitlich erfolgten Software-Updates vom Auftraggeber zu tragen. Der Auftragnehmer ist von allen Ansprüchen befreit, wenn sich archivierte Daten oder Datenträger auf Grund von technischen oder Software-Entwicklungen nicht mehr rearchivieren oder wiederherstellen lassen. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
IX. Anzeigenaufträge
- „Anzeigenauftrag“ im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.
- Der Auftragnehmer behält sich vor, wenn die Werbefläche dadurch unverändert bleibt, im Interesse der Gemeinschaft aller Inserenten eine Anzeige so zu platzieren, dass dies für den optischen Gesamteindruck zweckmäßig ist.
- Wie für keine Drucksache garantiert werden kann, dass sie tatsächlich von Jedem, der sie erhält, gelesen wird, garantiert auch der Auftragnehmer nicht, dass jedes einzelne Exemplar Verwendung bzw. Beachtung findet. Die effektive Werbewirksamkeit einer Anzeige kann demnach von Fall zu Fall schwanken. Es gilt als vereinbart, dass Reklamationen wegen der Verbreitung der Anzeigenpublikation nicht zulässig sind und somit den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht entbinden.
- Aufträge für Anzeigen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Auftragnehmer eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
- Der Auftragnehmer behält sich vor, Anzeigenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Auftragnehmers abzulehnen, wenn der Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Auftragnehmer unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Unterbüros, vermittelnden Agenturen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge werden nur auf besondere Vereinbarung angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
- Der Auftragnehmer liefert mit Erscheinen der Publikation einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegexemplare geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Auftragnehmers über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
- Ein Ausschluss von Anzeigen- und Beilagenaufträgen (einschl. Produktausschluss) von Mitbewerbern, sogenannter Konkurrenz-ausschluss, kann weder für eine bestimmte Druckschrift noch für einen bestimmten Zeitraum zugesichert werden.
X. Stornierung, Kündigung
- Mit Unterzeichnung durch den Auftraggeber gilt der Auftrag als verbindlich und unwiderruflich an den Auftragnehmer erteilt, insbesondere erkennt der Auftraggeber die vereinbarten Daten und Preise an. Im kaufmännischen Verkehr wird ein Recht zur Stornierung des Auftrages ausgeschlossen, insbesondere ist der vereinbarte Auftrag mit Aufnahme der Produktion des Auftragsgegenstandes unkündbar.
- Für den Fall, dass ein Auftraggeber den erteilten Auftrag dennoch storniert, ist der Auftragnehmer ohne Akzeptanz der Stornierung und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht berechtigt, diesen Auftrag gemäß § 649 BGB (Anspruch auf vereinbarte Vergütung abzüglich eventuell ersparter Aufwendungen) abzurechnen.
- Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Kalendermonats gekündigt werden.
XI. Urheberrecht/Impressum
- Die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes vom Auftragnehmer hergestellten Zwischenerzeugnisse wie Fotos, Grafiken, Zeichnungen, grafische Entwürfe, Rohlayouts und Layout- und Druckdaten sind urheberrechtlich geschützt und verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Etwaige Regelungen zum weiteren Verwendungsrecht dieser Zwischenerzeugnisse bleiben davon unberührt und müssen gesondert schriftlich vertraglich vereinbart werden.
- Für alle dem Auftraggeber zur einmaligen Veröffentlichung zur Verfügung gestellten urheber- bzw. nutzungsrechtlich geschützten Unterlagen oder Daten gilt: Nachdrucke und Vervielfältigungen, auch auszugsweise, bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Urhebers bzw. Besitzers. Als Vervielfältigung gelten auch Ablichtungen, Fotokopien, Microverfilmung, Digitalisierung, Scannen, Speicherung auf Datenträgern und die Verbreitung im Internet.
- Der Auftragnehmer kann auf dem geschuldeten Endprodukt in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
- Ausschließlicher Erfüllungsort und örtlicher Gerichtsstand sind für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers.
- Die etwaige Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB print führt nicht zur Nichtigkeit der gesamten AGB print. Die nichtige Bestimmung ist in diesem Fall durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Willen der Vertragspartner am nächsten kommt.
- Mit der Erteilung eines Auftrages erkennt der Auftraggeber diese AGB agentur sowie die Preise des Auftragnehmers an.